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§ 6 Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsfachschulen - Ausarbeitung der Aufgaben und Validierung

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§ 6 V Berufsmaturität BFS · Ausarbeitung der Aufgaben und Validierung

1. Die Berufsfachschulen lassen die Prüfungsaufgaben für die von ihnen angebotenen Berufsmaturitätsbildungsgänge unter Mitwirkung ihrer Lehrpersonen erarbeiten und sorgen für eine geeignete Validierung.

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