422.251
BMIMPIBFS
CH-AG
§ 6 Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsfachschulen - Ausarbeitung der Aufgaben und Validierung
Aufnahme - Aufnahmeprüfung
§ 6 V Berufsmaturität BFS · Ausarbeitung der Aufgaben und Validierung
1. Die Berufsfachschulen lassen die Prüfungsaufgaben für die von ihnen angebotenen Berufsmaturitätsbildungsgänge unter Mitwirkung ihrer Lehrpersonen erarbeiten und sorgen für eine geeignete Validierung.