Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.251 BMIMPIBFS CH-AG

§ 5 Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsfachschulen - Leitung und Anmeldetermin

Aufnahme - Aufnahmeprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 V Berufsmaturität BFS · Leitung und Anmeldetermin

1. Die Aufnahmeprüfung steht unter der Leitung der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.

2. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule publiziert den Anmeldetermin für die Aufnahmeprüfung auf Vorschlag der Schulleitungen.

← § 4 V Berufsmaturität BFS Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsfachschulen - Bildungsgänge für Lernende der beruflichen Grundbildung (BM I) § 5a V Berufsmaturität BFS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →