422.251
BMIMPIBFS
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsfachschulen - Laufende Bildungsgänge
Aufnahme - Allgemeine Bestimmungen
§ 3 V Berufsmaturität BFS · Laufende Bildungsgänge
1. Voraussetzung für die Aufnahme in einen laufenden Berufsmaturitätsbildungsgang ist das Vorliegen einer dem entsprechenden Semester gleichwertigen Vorbildung.
2. Soweit der Nachweis nicht mit Studienleistungen in einem Berufsmaturitätsbildungsgang gleicher Ausrichtung erbracht wird, kann die Schulleitung eine Aufnahmeprüfung anordnen. Inhalt und Umfang richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.