§ 2 Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsfachschulen - Bildungsgänge für gelernte Berufsleute (BM II)
§ 2 V Berufsmaturität BFS · Bildungsgänge für gelernte Berufsleute (BM II)
1. In das erste Semester eines Berufsmaturitätsbildungsgangs für gelernte Berufsleute wird aufgenommen, wer eine Aufnahmeprüfung gemäss den §§ 5 ff. bestanden hat und über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gemäss der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss verfügt.
2. ...
3. In das erste Semester des Typs Wirtschaft der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen wird prüfungsfrei aufgenommen, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Kauffrau/Kaufmann verfügt und
a) * dieses mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4,7 im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse und Allgemeinbildung" (Gewichtung ½) sowie der Erfahrungsnote (½) abgeschlossen hat oder
b) * mit den Zeugnisnoten des 5. Semesters im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse und Allgemeinbildung", einschliesslich der optionsspezifischen Berufskenntnisse, einen Notendurchschnitt von mindestens 4,7 erzielt hat.
3bis In das erste Semester des Typs Dienstleistungen der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen sowie der übrigen Ausrichtungen wird prüfungsfrei aufgenommen, wer im eidgenössischen Fähigkeitszeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 5,0 erzielt hat.