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Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsfachschulen - Bildungsgänge für Lernende der beruflichen Grundbildung (BM I) (BMI)

32 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Aufnahme - Allgemeine Bestimmungen

1. In das erste Semester eines Berufsmaturitätsbildungsgangs für Lernende der beruflichen Grundbildung wird definitiv aufgenommen, wer

a) * am Ende des ersten oder zweiten Semesters der 3. Klasse der Bezirks- beziehungsweise Sekundarschule in den Fächern und nach Berechnung gemäss Anhang 5 einen arithmetisch auf eine Dezimalstelle gerundeten Notendurchschnitt von mindestens 4,4 beziehungsweise 5,3 erzielt hat.

b) * ...

1bis. Die in Absatz 1 aufgeführten Notendurchschnitte berechtigen zur einmaligen Aufnahme auf Beginn eines der beiden Schuljahre, die im Anschluss an die 3. Klasse der Bezirks- oder Sekundarschule folgen.

2. Wer die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt, hat eine Aufnahmeprüfung gemäss §§ 5 ff. zu bestehen.

Aufnahme - Allgemeine Bestimmungen

1. Wer aus dem Gymnasium austritt, ist berechtigt, im laufenden oder darauffolgenden Schuljahr prüfungsfrei in einen Berufsmaturitätsbildungsgang an einer Berufsfachschule überzutreten.

2. Wer die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt, hat eine Aufnahmeprüfung gemäss den §§ 5 ff. zu bestehen.

Aufnahme - Allgemeine Bestimmungen

1. In das erste Semester eines Berufsmaturitätsbildungsgangs für gelernte Berufsleute wird aufgenommen, wer eine Aufnahmeprüfung gemäss den §§ 5 ff. bestanden hat und über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gemäss der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss verfügt.

2. ...

3. In das erste Semester des Typs Wirtschaft der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen wird prüfungsfrei aufgenommen, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Kauffrau/Kaufmann verfügt und

a) * dieses mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4,7 im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse und Allgemeinbildung" (Gewichtung ½) sowie der Erfahrungsnote (½) abgeschlossen hat oder

b) * mit den Zeugnisnoten des 5. Semesters im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse und Allgemeinbildung", einschliesslich der optionsspezifischen Berufskenntnisse, einen Notendurchschnitt von mindestens 4,7 erzielt hat.

3bis In das erste Semester des Typs Dienstleistungen der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen sowie der übrigen Ausrichtungen wird prüfungsfrei aufgenommen, wer im eidgenössischen Fähigkeitszeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 5,0 erzielt hat.

Aufnahme - Allgemeine Bestimmungen

1. Voraussetzung für die Aufnahme in einen laufenden Berufsmaturitätsbildungsgang ist das Vorliegen einer dem entsprechenden Semester gleichwertigen Vorbildung.

2. Soweit der Nachweis nicht mit Studienleistungen in einem Berufsmaturitätsbildungsgang gleicher Ausrichtung erbracht wird, kann die Schulleitung eine Aufnahmeprüfung anordnen. Inhalt und Umfang richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Aufnahme - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme und eröffnet den Entscheid.

Aufnahme - Aufnahmeprüfung

1. Die Aufnahmeprüfung steht unter der Leitung der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.

2. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule publiziert den Anmeldetermin für die Aufnahmeprüfung auf Vorschlag der Schulleitungen.

Aufnahme - Aufnahmeprüfung

1. Die Berufsfachschulen erstellen eine einheitliche Prüfungswegleitung und unterbreiten diese der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule zur Genehmigung.

Aufnahme - Aufnahmeprüfung

1. Die Berufsfachschulen lassen die Prüfungsaufgaben für die von ihnen angebotenen Berufsmaturitätsbildungsgänge unter Mitwirkung ihrer Lehrpersonen erarbeiten und sorgen für eine geeignete Validierung.

Aufnahme - Aufnahmeprüfung

1. Die Aufnahmeprüfung orientiert sich an den erweiterten Grundansprüchen, die im Aargauer Lehrplan Volksschule als Auftrag des dritten Zyklus formuliert sind. Sie ist an allen Berufsfachschulen gleich und mit denselben Hilfsmitteln zu lösen. Geprüft werden folgende Fächer

a) Deutsch: schriftlich, 90 Minuten

b) Französisch: schriftlich, 45 Minuten

c) Englisch: schriftlich, 45 Minuten

d) Mathematik: schriftlich, 60 Minuten

Aufnahme - Aufnahmeprüfung

1. Die Aufnahmeprüfung in den Typ Wirtschaft der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen orientiert sich an den schulischen Leistungszielen des vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigten Bildungsplans.

2. Beim Typ Wirtschaft werden folgende Fächer geprüft

a) Deutsch: schriftlich, 90 Minuten

b) * Französisch: schriftlich, 60 Minuten

c) * Englisch: schriftlich, 60 Minuten

d) Finanz- und Rechnungswesen: schriftlich, 120 Minuten

3. Beim Typ Dienstleistungen der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen sowie bei den übrigen Ausrichtungen richtet sich die Aufnahmeprüfung nach den §§ 5-7.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

Aufnahme - Aufnahmeprüfung

1. Der Durchschnitt der Prüfungsnoten in Englisch und Französisch ergibt die Fremdsprachennote.

2. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn

a) die Fachnote Fremdsprachen und die Fachnoten in den beiden anderen Prüfungsfächern einen Notendurchschnitt von mindestens 4 ergeben und

b) von den drei Fachnoten nicht mehr als eine Note unter 4 erzielt wurde.

3. Die Noten in sämtlichen Prüfungsfächern und die Fachnote Fremdsprachen werden auf halbe Noten gerundet. Der Durchschnitt der drei Fachnoten wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Aufnahme - Aufnahmeprüfung

1. Eine bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt auf Beginn eines der beiden auf die Prüfung folgenden Schuljahre.

Unterricht und Promotion

1. Folgende Sprachen sind Grundlagenfächer für sämtliche Ausbildungsrichtungen

a) Deutsch (erste Landessprache),

b) Französisch (zweite Landessprache),

c) Englisch (dritte Sprache).

Unterricht und Promotion

1. Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann auf Gesuch hin von der Schulleitung vom Unterricht in diesem Fach dispensiert werden. Im Semesterzeugnis wird der Vermerk «dispensiert» eingetragen.

2. ...

Unterricht und Promotion

1. Die Schulleitung entscheidet über die Promotion.

Berufsmaturitätsabschluss - Allgemeine Bestimmungen

1. Das Qualifikationsverfahren steht unter der Leitung der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.

2. Für die Durchführung des Qualifikationsverfahrens ist die Schulleitung beziehungsweise die Prüfungsleitung zuständig.

3. Die Berufsfachschulen erstellen eine einheitliche Prüfungswegleitung und unterbreiten diese der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule zur Genehmigung.

Berufsmaturitätsabschluss - Allgemeine Bestimmungen

1. Beim Typ Wirtschaft der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen sind die schriftlichen Prüfungen an allen Berufsfachschulen gleich, mit denselben Hilfsmitteln zu lösen und finden zum gleichen Zeitpunkt statt. Bei der Ausrichtung Technik, Architektur und Life Sciences gilt dasselbe für das Fach Mathematik.

2. Die mündlichen Prüfungen werden von den jeweiligen Berufsfachschulen individuell erarbeitet und organisiert.

Berufsmaturitätsabschluss - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Validierung der Prüfungsaufgaben obliegt der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule. Sie kann die Validierung Dritten übertragen.

Berufsmaturitätsabschluss - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann zur Qualitätssicherung Fachexpertinnen und -experten mit der Beurteilung von mündlichen und schriftlichen Prüfungen beauftragen.

2. Fachexpertinnen und -experten können gleichzeitig auch die Funktion der Koexaminatorinnen beziehungsweise -examinatoren übernehmen.

Berufsmaturitätsabschluss - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Schulleitung gibt den Berufsmaturandinnen beziehungsweise Berufsmaturanden die Prüfungsfächer spätestens ein Semester vor dem jeweiligen Abschluss schriftlich bekannt.

Berufsmaturitätsabschluss - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet auf Antrag der Schulleitung über das Bestehen der Berufsmaturität und stellt das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis aus.

Berufsmaturitätsabschluss - Allgemeine Bestimmungen

1. Wer zur Vorbereitung der Prüfungswiederholung den ordentlichen Berufsmaturitätsunterricht nicht mehr besucht, hat sich bis spätestens sechs Monate vor Prüfungsbeginn bei der Schule zur Wiederholungsprüfung anzumelden. Wer sich verspätet anmeldet, kann die Prüfung in der Regel erst am darauf folgenden Prüfungstermin ablegen.

Berufsmaturitätsabschluss - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Schulen haben die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Prüfungsprotokolle während der Schulzeit und mindestens eines weiteren Jahrs oder bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens aufzubewahren.

2. Die Schulen bewahren die Berufsmaturitätszeugnisse und die Notenausweise während 50 Jahren nach ihrer Ausstellung derart auf, dass bei Bedarf jederzeit Duplikate erstellt werden können.

3. Die elektronische Aufbewahrung ist zulässig, wenn wirksame technische und organisatorische Massnahmen getroffen werden, um die Authentizität, Integrität, Verfügbarkeit und Lesbarkeit der Dokumente sicherzustellen.

Berufsmaturitätsabschluss - Allgemeine Bestimmungen

1. Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist die Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 anwendbar.

Berufsmaturitätsabschluss - Fächer, Form und Dauer

1. Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann auf Gesuch hin durch die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule von der Abschlussprüfung dispensiert werden. Im Berufsmaturitätszeugnis wird der Vermerk «erfüllt» eingetragen.

Berufsmaturitätsabschluss - Fächer, Form und Dauer

1. Bei Fremdsprachen kann das Ergebnis einer Diplomprüfung eines vom SBFI anerkannten Fremdsprachendiploms die ganze Abschlussprüfung ersetzen.

1bis. Die Schulleitung setzt den Zeitpunkt fest, bis zu welchem die Schülerinnen und Schüler entscheiden müssen, ob das Ergebnis der Diplomprüfung oder dasjenige der Abschlussprüfung als Prüfungsnote angerechnet werden soll.

2. ...

Berufsmaturitätsabschluss - Fächer, Form und Dauer

1. Bei sämtlichen Ausrichtungen wird das Fach Englisch schriftlich geprüft. Bei der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen wird zusätzlich das Fach Französisch schriftlich geprüft. Im Übrigen gilt der Rahmenlehrplan des SBFI.

a) * ...

b) * ...

2. ...

3. ...

4. ...

Berufsmaturitätsabschluss - Fächer, Form und Dauer

1. Eine allfällige vorzeitige Abschlussprüfung in einzelnen Fächern findet jeweils im letzten Semester statt, in welchem das entsprechende Fach unterrichtet worden ist.

Berufsmaturitätsabschluss - Fächer, Form und Dauer

1. Die Schulleitung ordnet für Berufsmaturandinnen beziehungsweise Berufsmaturanden, die aus entschuldbaren Gründen an Fachprüfungen nicht teilnehmen konnten, eine Nachprüfung an, sobald der Hinderungsgrund weggefallen ist.

2. Dauert die Hinderung seit dem Prüfungstermin länger als drei Monate an, ist die Nachprüfung in der Regel im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfungsperiode abzulegen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Für Lernende, die ihre berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann EFZ vor dem Schuljahr 2023/24 begonnen haben, gelten bis längstens zum 31. Dezember 2027 die Bestimmungen des bisherigen Rechts zur

a) prüfungsfreien Aufnahme in einen Bildungsgang für gelernte Berufsleute (BM II) gemäss § 2 Abs. 3,

b) Ersatzprüfung für Kaufleute gemäss den §§ 28 und 29.

2. Für Lernende gemäss Absatz 1, die auf ihren schriftlichen Antrag hin das Qualifikationsverfahren gemäss Art. 31 Abs. 3 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 16. August 2021 nach neuem Recht absolvieren, gilt auch für die prüfungsfreie Aufnahme in einen Bildungsgang für gelernte Berufsleute (BM II) das neue Recht gemäss § 2 Abs. 3.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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