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422.233 HFGS CH-AG

§ 9 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Subsidiäres Recht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 V BFGS und HFGS · Subsidiäres Recht

1. Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 sinngemäss anwendbar.

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