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422.233 HFGS CH-AG

§ 8 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 V BFGS und HFGS · Aufsicht

1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS übt die Aufsicht über die BFGS und HFGS aus.

2. Sie kann eine externe Evaluation anordnen.

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