422.233
HFGS
CH-AG
§ 73 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 73 V BFGS und HFGS · Übergangsbestimmung
1. Für Studierende des Bildungsgangs Sozialpädagogik HF, die ihr Studium vor dem Ausbildungsjahr 2024/25 begonnen haben (bis und mit Studiengang S23), gilt das bisherige Recht weiter.
2. Repetierende im Bildungsgang Sozialpädagogik HF im Studiengang S23 wiederholen das erste Ausbildungsjahr nach neuem Recht und die nach bisherigem Recht erbrachten Bildungsleistungen werden auf Gesuch hin von der Bildungsgangleitung angerechnet. § 59 gilt sinngemäss.