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422.233 HFGS CH-AG

§ 72 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Externe Schauspielende und Simulationspersonen bei Übungen und Prüfungen

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Entschädigungen
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§ 72 V BFGS und HFGS · Externe Schauspielende und Simulationspersonen bei Übungen und Prüfungen

1. Die Entschädigung von externen Schauspielenden oder Simulationspersonen an praktischen Übungen oder Prüfungen gemäss Auftrag der Bildungsgangleitung beträgt Fr. 60.- pro Stunde.

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