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422.233 HFGS CH-AG

§ 71 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Externe Prüfungsexpertinnen und -experten

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Entschädigungen
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§ 71 V BFGS und HFGS · Externe Prüfungsexpertinnen und -experten

1. Die Entschädigung von externen Expertinnen und Experten ausserhalb ihres Berufsauftrags im abschliessenden Qualifikationsverfahren gemäss Auftrag der Bildungsgangleitung beträgt Fr. 60.- pro Stunde.

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