422.233
HFGS
CH-AG
§ 7 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Qualitätsmanagement
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 V BFGS und HFGS · Qualitätsmanagement
1. Die BFGS und HFGS gewährleisten ein angemessenes Qualitätsmanagement.
2. Die Verantwortung für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung obliegt der Schulleitung.