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422.233 HFGS CH-AG

§ 7 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Qualitätsmanagement

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 V BFGS und HFGS · Qualitätsmanagement

1. Die BFGS und HFGS gewährleisten ein angemessenes Qualitätsmanagement.

2. Die Verantwortung für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung obliegt der Schulleitung.

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