422.233
HFGS
CH-AG
§ 69 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Bestehen und Diplom
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Sozialpädagogik HF - Abschliessendes Qualifikationsverfahren und Diplom
§ 69 V BFGS und HFGS · Bestehen und Diplom
1. Das abschliessende Qualifikationsverfahren ist bestanden und das Diplom wird erteilt, wenn
a) alle Prüfungsteile mindestens mit «ausreichend» (Bewertung E) oder mit «bestanden» bewertet sind,
b) ein Arbeitspensum von durchschnittlich mindestens 50 % im Lernbereich Praxis während der ganzen Ausbildungsdauer bestand und
c) bei nicht mehr als 20 % der Lehrveranstaltungen im letzten Ausbildungsjahr Absenzen gemäss § 16 Abs. 2 vorliegen.
2. Ist nur das Absenzenkontingent gemäss Absatz 1 lit. c nicht erfüllt, können Studierende bei Vorliegen wichtiger Gründe das abschliessende Qualifikationsverfahren trotzdem bestehen und diplomiert werden.