422.233
HFGS
CH-AG
§ 67 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Zulassung
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Sozialpädagogik HF - Abschliessendes Qualifikationsverfahren und Diplom
§ 67 V BFGS und HFGS · Zulassung
1. Die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren setzt die erfolgreich absolvierte Promotion ins letzte Ausbildungsjahr voraus.