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422.233 HFGS CH-AG

§ 67 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Zulassung

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Sozialpädagogik HF - Abschliessendes Qualifikationsverfahren und Diplom
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§ 67 V BFGS und HFGS · Zulassung

1. Die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren setzt die erfolgreich absolvierte Promotion ins letzte Ausbildungsjahr voraus.

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