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422.233 HFGS CH-AG

§ 65 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Wiederholung eines Ausbildungsjahrs

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Sozialpädagogik HF - Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide
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§ 65 V BFGS und HFGS · Wiederholung eines Ausbildungsjahrs

1. Wenn ein Leistungsnachweis im Lernbereich Schule im Rahmen des zweiten Versuchs nicht bestanden wird, muss das Ausbildungsjahr wiederholt werden.

2. Wenn ein Leistungsnachweis im Lernbereich Praxis im Rahmen des zweiten Versuchs oder die Gesamtbeurteilung des Lernbereichs Praxis am Ende des Ausbildungsjahrs nicht bestanden wird, muss das Ausbildungsjahr wiederholt werden.

3. Die Wiederholung eines Ausbildungsjahrs ist einmal möglich. Auf Gesuch hin rechnet die Bildungsgangleitung bereits bestandene oder absolvierte Leistungsnachweise an.

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