422.233
HFGS
CH-AG
§ 64 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Jahrespromotion
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Sozialpädagogik HF - Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide
§ 64 V BFGS und HFGS · Jahrespromotion
1. Die Promotion ins nächsthöhere Ausbildungsjahr setzt voraus, dass
a) alle Leistungsnachweise mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E) oder mit «bestanden» bewertet sind,
b) alle formativen Leistungsnachweise im Lernbereich Schule absolviert sind und
c) bei nicht mehr als 20 % der Lehrveranstaltungen Absenzen gemäss § 16 Abs. 2 vorliegen.
2. Ist nur die Promotionsbedingung zum Absenzenkontingent gemäss Absatz 1 lit. c nicht erfüllt, können Studierende bei Vorliegen wichtiger Gründe trotzdem ins nächsthöhere Ausbildungsjahr befördert werden.