Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.233 HFGS CH-AG

§ 63 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Leistungsnachweise im Lernbereich Praxis

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Sozialpädagogik HF - Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide
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§ 63 V BFGS und HFGS · Leistungsnachweise im Lernbereich Praxis

1. Im Lernbereich Praxis wird von der praxisanleitenden Person eine schriftliche Praxisqualifikation vorgenommen, die aus folgenden Teilen besteht

a) Leistungsnachweise und

b) Gesamtbeurteilung.

2. Die Bewertung der schriftlichen Praxisqualifikation und ihrer Teile erfolgt mit «bestanden» oder «nicht bestanden».

3. Sind alle Leistungsnachweise ausser der Gesamtbeurteilung bestanden, entscheidet die Bildungsgangleitung über das Bestehen der schriftlichen Praxisqualifikation.

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