422.233
HFGS
CH-AG
§ 6 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - c) Aufgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 V BFGS und HFGS · c) Aufgaben
1. Die Schulkommission kann die Schulleitung bei grundsätzlichen Geschäften beraten und in Fragen betreffend Schulführung, Schulentwicklung und Qualitätsmanagement unterstützen.
2. Die Schulkommission wird durch die Schulleitung regelmässig insbesondere über Planung, Ergebnisse, Problemstellungen und Massnahmen informiert.
3. Sie kann der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS in allen mit der Schule zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.