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422.233 HFGS CH-AG

§ 59 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Anrechnung von Bildungsleistungen

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Sozialpädagogik HF - Ausbildung
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§ 59 V BFGS und HFGS · Anrechnung von Bildungsleistungen

1. Die Anrechnung von Bildungsleistungen auf Tertiärstufe richtet sich nach § 28 sowie den Vorgaben des Rahmenlehrplans gemäss § 58.

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