422.233
HFGS
CH-AG
§ 56 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Übertritt aus anderen tertiären Bildungsgängen
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Sozialpädagogik HF - Zulassung
§ 56 V BFGS und HFGS · Übertritt aus anderen tertiären Bildungsgängen
1. Der Übertritt aus einem anderen Bildungsgang im Sozialbereich auf Tertiärstufe setzt folgende Nachweise voraus
a) abgeschlossener Arbeits- und Ausbildungsvertrag gemäss § 54 Abs. 1 lit. d,
b) bereits erbrachte, gleichwertige Bildungsleistungen (§ 59) und
c) keine für die Berufstätigkeit relevanten Einträge im Privat- und Sonderprivatauszug des Strafregisters.
2. Bei Zweifeln an der Eignung für das Berufsfeld können eine Eignungsbeurteilung im Praxisbereich und ein Eignungsgespräch gemäss § 55 Abs. 1 lit. a und c durchgeführt sowie mit Zustimmung der oder des betroffenen Studierenden Referenzen bei aktuellen und früheren Arbeitgebenden eingeholt werden.