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422.233 HFGS CH-AG

§ 56 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Übertritt aus anderen tertiären Bildungsgängen

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Sozialpädagogik HF - Zulassung
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§ 56 V BFGS und HFGS · Übertritt aus anderen tertiären Bildungsgängen

1. Der Übertritt aus einem anderen Bildungsgang im Sozialbereich auf Tertiärstufe setzt folgende Nachweise voraus

a) abgeschlossener Arbeits- und Ausbildungsvertrag gemäss § 54 Abs. 1 lit. d,

b) bereits erbrachte, gleichwertige Bildungsleistungen (§ 59) und

c) keine für die Berufstätigkeit relevanten Einträge im Privat- und Sonderprivatauszug des Strafregisters.

2. Bei Zweifeln an der Eignung für das Berufsfeld können eine Eignungsbeurteilung im Praxisbereich und ein Eignungsgespräch gemäss § 55 Abs. 1 lit. a und c durchgeführt sowie mit Zustimmung der oder des betroffenen Studierenden Referenzen bei aktuellen und früheren Arbeitgebenden eingeholt werden.

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