Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.233 HFGS CH-AG

§ 55 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Eignungsabklärung

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Sozialpädagogik HF - Zulassung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55 V BFGS und HFGS · Eignungsabklärung

1. Die Eignungsabklärung besteht aus folgenden Teilen

a) Eignungsbeurteilung im Praxisbereich,

b) schriftliche Eignungsprüfung und

c) Eignungsgespräch.

2. Die einzelnen Teile sind in der Reihenfolge gemäss Absatz 1 zu absolvieren.

3. Im Übrigen gelten für die Eignungsabklärung § 24 Abs. 2 und 3.

← § 54 V BFGS und HFGS Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Gegenstand § 56 V BFGS und HFGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →