422.233
HFGS
CH-AG
§ 54 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Voraussetzungen
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Sozialpädagogik HF - Zulassung
§ 54 V BFGS und HFGS · Voraussetzungen
1. Die Zulassung zum Bildungsgang Sozialpädagogik HF setzt voraus
a) erfolgreicher Abschluss einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einer anerkannten allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe II oder einen gleichwertigen Abschluss,
b) schriftliche Selbstreflexion zur Motivation für die Ausbildung, zu Selbstkompetenzen und Biografischem,
c) bestandene Eignungsabklärung (§ 55),
d) abgeschlossener Arbeits- und Ausbildungsvertrag mit einem durchschnittlichen Pensum von mindestens 50 % (§ 14) und
e) keine für die Berufstätigkeit relevanten Einträge im Privat- und Sonderprivatauszug des Strafregisters.
2. Vorbehalten bleibt die Zulassung aufgrund einer gleichwertigen Qualifikation.