422.233
HFGS
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - b) Organisation
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 V BFGS und HFGS · b) Organisation
1. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident beruft die Schulkommission ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Die Sitzungen sind durch eine Vertretung der Schule zu protokollieren.
2. Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.
3. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
4. Im Übrigen konstituiert sich die Schulkommission selbst.