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422.233 HFGS CH-AG

§ 49 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Wiederholung einer Phase

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Operationstechnik HF - Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide
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§ 49 V BFGS und HFGS · Wiederholung einer Phase

1. Die Wiederholung einer Phase ist notwendig, wenn die Promotionsbedingungen gemäss § 48 nicht erfüllt sind.

2. Während der Ausbildung kann einmal eine Phase wiederholt werden. Die Wiederholung der letzten Phase im Lernbereich Praxis ist zusätzlich einmal möglich.

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