422.233
HFGS
CH-AG
§ 49 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Wiederholung einer Phase
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Operationstechnik HF - Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide
§ 49 V BFGS und HFGS · Wiederholung einer Phase
1. Die Wiederholung einer Phase ist notwendig, wenn die Promotionsbedingungen gemäss § 48 nicht erfüllt sind.
2. Während der Ausbildung kann einmal eine Phase wiederholt werden. Die Wiederholung der letzten Phase im Lernbereich Praxis ist zusätzlich einmal möglich.