422.233
HFGS
CH-AG
§ 48 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Phasenpromotion
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Operationstechnik HF - Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide
§ 48 V BFGS und HFGS · Phasenpromotion
1. Im Lernbereich Schule setzt die Promotion in die nächsthöhere Phase voraus, dass
a) * alle Leistungsnachweise mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E), mit «bestanden» oder «absolviert» bewertet sind und
b) bei nicht mehr als 7 % der Lehrveranstaltungen Absenzen gemäss § 16 Abs. 2 vorliegen.
2. Ist nur die Promotionsbedingung zum Absenzenkontingent gemäss Absatz 1 lit. b nicht erfüllt, können Studierende bei Vorliegen wichtiger Gründe trotzdem in die nächsthöhere Phase befördert werden.
3. Im Lernbereich Praxis setzt die Promotion in die nächsthöhere Phase voraus, dass die schriftliche Praktikumsqualifikation mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E) bewertet ist.