422.233
HFGS
CH-AG
§ 40e Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - b) Wiederholung einer Phase
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Pflege HF - Teilzeitbildungsgang
§ 40e V BFGS und HFGS · b) Wiederholung einer Phase
1. Wenn ein Leistungsnachweis im Lernbereich Schule im Rahmen des zweiten Versuchs nicht bestanden wird, muss die Ausbildungsphase wiederholt werden.
2. Wenn die schriftliche Praktikumsqualifikation im Lernbereich Praxis nicht bestanden wird, muss die Ausbildungsphase wiederholt werden.
3. Während des Bildungsgangs kann nur einmal eine Phase wiederholt werden. Die Wiederholung des Lernbereichs Praxis der letzten Phase ist zusätzlich einmal möglich.
4. Auf Gesuch hin rechnet die Bildungsgangleitung bereits bestandene oder absolvierte Leistungsnachweise bei der Wiederholung einer Phase an.