422.233
HFGS
CH-AG
§ 40d Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide a) Phasenpromotion
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Pflege HF - Teilzeitbildungsgang
§ 40d V BFGS und HFGS · Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide a) Phasenpromotion
1. Die Promotion in die nächsthöhere Ausbildungsphase setzt voraus, dass
a) alle Leistungsnachweise mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E), mit «bestanden» oder «absolviert» bewertet sind und
b) bei nicht mehr als 10 % der Lehrveranstaltungen Absenzen gemäss § 16 Abs. 2 vorliegen.
2. Ist nur die Promotionsbedingung zum Absenzenkontingent gemäss Absatz 1 lit. b nicht erfüllt, können Studierende bei Vorliegen wichtiger Gründe trotzdem in die nächsthöhere Phase befördert werden.