422.233
HFGS
CH-AG
§ 40a Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Allgemeines
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Pflege HF - Teilzeitbildungsgang
§ 40a V BFGS und HFGS · Allgemeines
1. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine Abweichungen enthalten, gelten die §§ 23-40 sinngemäss auch für den Teilzeitbildungsgang.
2. Studierende können mittels schriftlicher Mitteilung an die Bildungsgangleitung jeweils per Ende eines Ausbildungsjahrs oder einer Ausbildungsphase vom Vollzeitbildungsgang in den Teilzeitbildungsgang oder umgekehrt wechseln. Die Bildungsgangleitung legt die Fristen und Zeitpunkte für einen Wechsel fest und gibt sie den Studierenden zu Studienbeginn bekannt.