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422.233 HFGS CH-AG

§ 40 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Wiederholung

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Pflege HF - Abschliessendes Qualifikationsverfahren und Diplom
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§ 40 V BFGS und HFGS · Wiederholung

1. Eine nicht bestandene Diplomarbeit kann einmal verbessert werden. Eine nicht bestandene Praktikumsqualifikation oder mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden.

2. Die Praktikumsqualifikation kann frühestens sechs Monate nach der ersten Durchführung wiederholt werden.

3. Wird einer der Prüfungsteile zum zweiten Mal nicht bestanden, ist das abschliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden und es erfolgt ein Ausschluss gemäss § 36.

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