422.233
HFGS
CH-AG
§ 4 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Schulkommission a) Wahl und Zusammensetzung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 V BFGS und HFGS · Schulkommission a) Wahl und Zusammensetzung
1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) wählt für die BFGS und die HFGS eine Schulkommission von fünf bis sieben Mitgliedern für eine Amtsdauer von vier Jahren.
2. Der Schulkommission gehören Persönlichkeiten, insbesondere aus den Bereichen Organisation der Arbeitswelt, Fachdisziplinen, Bildung und Politik an. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor nimmt an den Sitzungen der Schulkommission teil.
3. Die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt.