Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.233 HFGS CH-AG

§ 39 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Bestehen und Diplom

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Pflege HF - Abschliessendes Qualifikationsverfahren und Diplom
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§ 39 V BFGS und HFGS · Bestehen und Diplom

1. Das abschliessende Qualifikationsverfahren ist bestanden und das Diplom wird erteilt, wenn alle Prüfungsteile mindestens mit «ausreichend» (Bewertung E) bewertet sind.

2. Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit den Bewertungen A-F gemäss § 33 Abs. 1.

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