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422.233 HFGS CH-AG

§ 37 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Zulassung

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Pflege HF - Abschliessendes Qualifikationsverfahren und Diplom
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§ 37 V BFGS und HFGS · Zulassung

1. Die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren setzt die bestandene Promotion aller Schul- und Praxissemester vor dem Semester des Qualifikationsverfahrens voraus.

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