422.233
HFGS
CH-AG
§ 36 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Ausschluss
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Pflege HF - Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide
§ 36 V BFGS und HFGS · Ausschluss
1. Werden die Promotionsbedingungen auch nach der Wiederholung eines Semesters nicht erfüllt, erfolgt der Ausschluss aus dem Bildungsgang.
2. Das erneute Durchlaufen des Zulassungsverfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Bildungsgangleitung kann Ausnahmen gestatten, wenn Studierende persönliche oder fachliche Kompetenzentwicklungen nachvollziehbar aufzeigen können.
3. Die Bildungsgangleitung stellt eine schriftliche Ausbildungsbestätigung aus.