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422.233 HFGS CH-AG

§ 35 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Wiederholung eines Semesters

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Pflege HF - Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide
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§ 35 V BFGS und HFGS · Wiederholung eines Semesters

1. Wenn ein Leistungsnachweis im Schulsemester im Rahmen des zweiten Versuchs nicht bestanden wird, muss das Schulsemester wiederholt werden.

2. Wenn die schriftliche Praktikumsqualifikation im Praxissemester nicht bestanden wird, muss das Praxissemester wiederholt werden.

3. Während des Bildungsgangs kann nur einmal ein Semester wiederholt werden. Die Wiederholung des letzten Praxissemesters ist zusätzlich einmal möglich.

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