422.233
HFGS
CH-AG
§ 34 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Semesterpromotion
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Pflege HF - Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide
§ 34 V BFGS und HFGS · Semesterpromotion
1. Im Schulsemester setzt die Promotion ins nächsthöhere Semester voraus, dass
a) alle Leistungsnachweise mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E), mit «bestanden» oder «absolviert» bewertet sind und
b) bei nicht mehr als 10 % der Lehrveranstaltungen Absenzen gemäss § 16 Abs. 2 vorliegen.
2. Ist nur die Promotionsbedingung zum Absenzenkontingent gemäss Absatz 1 lit. b nicht erfüllt, können Studierende bei Vorliegen wichtiger Gründe trotzdem ins nächsthöhere Semester befördert werden.
3. Im Praxissemester setzt die Promotion ins nächsthöhere Semester voraus, dass die Praktikumsqualifikation mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E) bewertet ist.