422.233
HFGS
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Schulleitung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 V BFGS und HFGS · Schulleitung
1. Die Schulleitung der BFGS und diejenige der HFGS bestehen aus einer Rektorin beziehungsweise einem Rektor, einer Stellvertreterin beziehungsweise einem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor steht der Schulleitung vor.
2. Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitglieder der Schulleitung ergeben sich aus dem Berufsauftrag der Schulleitung und den Pflichtenheften gemäss § 33 der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004.
3. Den einzelnen Mitgliedern der Schulleitung können durch die Pflichtenhefte insbesondere die Verantwortung für bestimmte Bildungsgänge oder weitere schulische Angebote zugewiesen werden.