422.233
HFGS
CH-AG
§ 28 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Anrechnung von Bildungsleistungen
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Pflege HF - Ausbildung
§ 28 V BFGS und HFGS · Anrechnung von Bildungsleistungen
1. Bereits erbrachte, gleichwertige Bildungsleistungen auf Tertiärstufe werden auf Gesuch hin angerechnet und führen zu einer
a) Verkürzung der Ausbildungsdauer,
b) Dispensation vom Unterrichtsbesuch bestimmter Lerneinheiten oder von bestimmten Leistungsnachweisen.