422.233
HFGS
CH-AG
§ 25 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Übertritt aus anderen tertiären Bildungsgängen
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Pflege HF - Zulassung
§ 25 V BFGS und HFGS · Übertritt aus anderen tertiären Bildungsgängen
1. Der Übertritt aus einem anderen Bildungsgang der Pflege auf Tertiärstufe setzt folgende Nachweise voraus
a) abgeschlossener Arbeits- und Ausbildungsvertrag (§ 14) und
b) bereits erbrachte, gleichwertige Bildungsleistungen (§ 28).
2. Bei Zweifeln an der Eignung für das Berufsfeld können eine Eignungsbeurteilung im Praxisbereich und ein Eignungsgespräch gemäss § 24 Abs. 1 lit. a und c durchgeführt sowie mit Zustimmung der oder des betroffenen Studierenden Referenzen bei aktuellen und früheren Arbeitgebenden eingeholt werden.