422.233
HFGS
CH-AG
§ 24 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Eignungsabklärung
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Pflege HF - Zulassung
§ 24 V BFGS und HFGS · Eignungsabklärung
1. Die Eignungsabklärung besteht aus folgenden Teilen
a) Eignungsbeurteilung im Praxisbereich,
b) schriftliche Eignungsprüfung und
c) Eignungsgespräch.
2. Die nicht bestandenen Teile der Eignungsabklärung können je einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen eines wiederholten Teils kann die Eignungsabklärung als Ganzes nach einer Frist von zwei Jahren einmal wiederholt werden.
3. Die HFGS kann Dritte mit Teilen der Eignungsabklärung beauftragen und mit Zustimmung der oder des betroffenen Studierenden Referenzen bei aktuellen und früheren Arbeitgebenden einholen.