422.233
HFGS
CH-AG
§ 23 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Voraussetzungen
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Bildungsgang Pflege HF - Zulassung
§ 23 V BFGS und HFGS · Voraussetzungen
1. Die Zulassung zum Bildungsgang Pflege HF setzt voraus
a) erfolgreicher Abschluss einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einer anerkannten allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe II oder einen gleichwertigen Abschluss,
b) bestandene Eignungsabklärung (§ 24),
c) abgeschlossener Arbeits- und Ausbildungsvertrag (§ 14) und
d) ausreichende physische und psychische Gesundheit, die ärztlich bescheinigt ist.
2. Vorbehalten bleibt die Zulassung aufgrund einer gleichwertigen Qualifikation.