422.233
HFGS
CH-AG
§ 22 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Mitsprache der Studierenden und Lehrpersonen
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Allgemeine Bestimmungen - Lernbereich Schule
§ 22 V BFGS und HFGS · Mitsprache der Studierenden und Lehrpersonen
1. Die Studierenden und Lehrpersonen können sich zur Wahrnehmung ihrer Mitsprache organisieren.
2. Die Studierenden- beziehungsweise die Lehrpersonenorganisation können der Schulleitung in allen mit der Ausbildung zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.