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422.233 HFGS CH-AG

§ 22 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Mitsprache der Studierenden und Lehrpersonen

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Allgemeine Bestimmungen - Lernbereich Schule
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§ 22 V BFGS und HFGS · Mitsprache der Studierenden und Lehrpersonen

1. Die Studierenden und Lehrpersonen können sich zur Wahrnehmung ihrer Mitsprache organisieren.

2. Die Studierenden- beziehungsweise die Lehrpersonenorganisation können der Schulleitung in allen mit der Ausbildung zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.

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