Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.233 HFGS CH-AG

§ 21 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Prüfungsordnung

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Allgemeine Bestimmungen - Lernbereich Schule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 V BFGS und HFGS · Prüfungsordnung

1. Die Schulleitung regelt insbesondere die Organisation, die Rahmenbedingungen und die zulässigen Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen in einer Prüfungsordnung.

2. Leistungsnachweise oder die betroffenen Prüfungsteile des abschliessenden Qualifikationsverfahrens können in folgenden Fällen als nicht bestanden erklärt werden

a) Nichterscheinen zur Prüfung oder Abbruch der Prüfung ohne wichtige Gründe,

b) verspätete Abgabe von Leistungsnachweisen ohne wichtige Gründe,

c) Abgabe von Plagiaten,

d) Begehen unredlicher Handlungen oder Verschaffung unerlaubter Vorteile, namentlich durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel.

3. Bei groben Verstössen können Promotionen während der Ausbildung oder das gesamte abschliessende Qualifikationsverfahren als nicht bestanden erklärt werden.

4. Die Bildungsgangleitung weist die Studierenden zu Beginn der Ausbildung auf die Prüfungsordnung und die Folgen von Verstössen hin.

← § 20 V BFGS und HFGS Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Gegenstand § 22 V BFGS und HFGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →