422.233
HFGS
CH-AG
§ 20 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Schulordnung
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Allgemeine Bestimmungen - Lernbereich Schule
§ 20 V BFGS und HFGS · Schulordnung
1. Die Schulleitung regelt das Verhalten auf dem Schulareal und im Schulbetrieb in einer Schulordnung.
2. Grobe oder wiederholte Verstösse gegen die Schulordnung werden mit Disziplinarmassnahmen gemäss § 32 GBW geahndet.