Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.233 HFGS CH-AG

§ 20 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Schulordnung

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Allgemeine Bestimmungen - Lernbereich Schule
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§ 20 V BFGS und HFGS · Schulordnung

1. Die Schulleitung regelt das Verhalten auf dem Schulareal und im Schulbetrieb in einer Schulordnung.

2. Grobe oder wiederholte Verstösse gegen die Schulordnung werden mit Disziplinarmassnahmen gemäss § 32 GBW geahndet.

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