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422.233 HFGS CH-AG

§ 2 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Trägerschaft

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 V BFGS und HFGS · Trägerschaft

1. Der Kanton führt die BFGS und HFGS als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten.

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