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422.233 HFGS CH-AG

§ 18 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Wiederaufnahme der Ausbildung

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Allgemeine Bestimmungen - Lernbereich Schule
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§ 18 V BFGS und HFGS · Wiederaufnahme der Ausbildung

1. Die Wiederaufnahme der Ausbildung setzt voraus, dass ein Arbeits- und Ausbildungsvertrag im Lernbereich Praxis für die restliche Ausbildungszeit besteht. Die Bildungsgangleitung legt die weiteren Bedingungen und Auflagen fest.

2. Wird die Ausbildung für mehr als drei Jahre unterbrochen, muss sie gesamthaft wiederholt werden.

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