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422.233 HFGS CH-AG

§ 17 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Unterbruch der Ausbildung

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Allgemeine Bestimmungen - Lernbereich Schule
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§ 17 V BFGS und HFGS · Unterbruch der Ausbildung

1. Die Ausbildung kann für insgesamt höchstens drei Jahre unterbrochen werden. Der Unterbruch ist der Bildungsgangleitung zu melden.

2. Das Fernbleiben von Lehrveranstaltungen über insgesamt mehr als 16 Kalenderwochen pro Ausbildungsjahr gilt als Unterbruch der Ausbildung.

3. Studierende, die während eines Bildungsgangs zusätzlich eine Fachmaturität erlangen möchten, können die Ausbildung nur in begründeten Fällen unterbrechen. Sie müssen die Fachmaturität bis spätestens drei Jahre nach Erhalt des Fachmittelschulausweises erlangen. Die Fachmittelschule entscheidet über Unterbruchsgesuche.

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