422.233
HFGS
CH-AG
§ 16 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Präsenzpflicht und Absenzenkontingent
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Allgemeine Bestimmungen - Lernbereich Schule
§ 16 V BFGS und HFGS · Präsenzpflicht und Absenzenkontingent
1. Die Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen (inklusive Prüfungen) ist obligatorisch.
2. Die Studierenden verfügen je nach Bildungsgang über ein bestimmtes Kontingent an Absenzen. Das Fernbleiben, Zuspätkommen und frühzeitige Verlassen von Lehrveranstaltungen gelten als Absenz.
3. Sie sind verpflichtet, vorhersehbare Absenzen rechtzeitig im Voraus zu melden. Nicht vorhersehbare Absenzen müssen so bald als möglich gemeldet werden.
4. Die Einhaltung des Kontingents ist gemäss den §§ 34, 48, 64 und 69 promotionsrelevant.