Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.233 HFGS CH-AG

§ 14 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Arbeits- und Ausbildungsvertrag

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Allgemeine Bestimmungen - Lernbereich Praxis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 V BFGS und HFGS · Arbeits- und Ausbildungsvertrag

1. Die Studierenden schliessen mit einem Ausbildungsbetrieb einen schriftlichen Arbeits- und Ausbildungsvertrag ab.

2. Die HFGS kann sich als weitere Vertragspartei zur einheitlichen Regelung der Zusammenarbeit der Lernbereiche beteiligen. In diesem Fall regelt der Arbeits- und Ausbildungsvertrag zudem die Inhalte gemäss § 15 Abs. 2.

3. Die HFGS kann Arbeits- und Ausbildungsverträge mit Studierenden abschliessen, wenn diese vorwiegend in Ausbildungsbetrieben eingesetzt werden sollen, die nicht über die notwendigen betrieblichen und personellen Voraussetzungen verfügen, um Studierende selbst anzustellen. Die HFGS übt während des Einsatzes der Studierenden in den Ausbildungsbetrieben die Arbeitgeberfunktion aus.

← § 13 V BFGS und HFGS Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Gegenstand § 15 V BFGS und HFGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →