422.233
HFGS
CH-AG
§ 14 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Arbeits- und Ausbildungsvertrag
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Allgemeine Bestimmungen - Lernbereich Praxis
§ 14 V BFGS und HFGS · Arbeits- und Ausbildungsvertrag
1. Die Studierenden schliessen mit einem Ausbildungsbetrieb einen schriftlichen Arbeits- und Ausbildungsvertrag ab.
2. Die HFGS kann sich als weitere Vertragspartei zur einheitlichen Regelung der Zusammenarbeit der Lernbereiche beteiligen. In diesem Fall regelt der Arbeits- und Ausbildungsvertrag zudem die Inhalte gemäss § 15 Abs. 2.
3. Die HFGS kann Arbeits- und Ausbildungsverträge mit Studierenden abschliessen, wenn diese vorwiegend in Ausbildungsbetrieben eingesetzt werden sollen, die nicht über die notwendigen betrieblichen und personellen Voraussetzungen verfügen, um Studierende selbst anzustellen. Die HFGS übt während des Einsatzes der Studierenden in den Ausbildungsbetrieben die Arbeitgeberfunktion aus.