422.233
HFGS
CH-AG
§ 12 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Zuständigkeit der Bildungsgangleitung
Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Allgemeine Bestimmungen - Angebot und Bildungsgangleitung
§ 12 V BFGS und HFGS · Zuständigkeit der Bildungsgangleitung
1. Die Bildungsgangleitung ist für den jeweiligen Bildungsgang verantwortlich und entscheidet in Bezug auf Studierende insbesondere über die
a) Zulassung zum Bildungsgang,
b) Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen,
c) Gesuche um Nachteilsausgleich,
d) Promotion, das abschliessende Qualifikationsverfahren und den Ausschluss,
e) Verstösse gegen die Prüfungsordnung sowie Disziplinarmassnahmen,
f) Wiederaufnahme der Ausbildung nach einem Unterbruch.