Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.233 HFGS CH-AG

§ 11 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Angebot

Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) - Allgemeine Bestimmungen - Angebot und Bildungsgangleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 V BFGS und HFGS · Angebot

1. Die HFGS bietet Bildungsgänge auf Stufe einer höheren Fachschule (Bildungsgänge) an, die zu folgenden Titeln führen

a) diplomierte Pflegefachfrau HF beziehungsweise diplomierter Pflegefachmann HF,

b) diplomierte Fachfrau Operationstechnik HF beziehungsweise diplomierter Fachmann Operationstechnik HF,

c) diplomierte Sozialpädagogin HF beziehungsweise diplomierter Sozialpädagoge HF.

2. Studierende mit einem Fachmittelschulausweis haben die Möglichkeit, während eines Bildungsgangs zusätzlich die Fachmaturität Gesundheit/Naturwissenschaften beziehungsweise die Fachmaturität Soziale Arbeit zu erlangen.

3. Die HFGS kann berufsorientierte Weiterbildungen anbieten.

4. Zur Wahrnehmung ihres Bildungsauftrags kann sie mit Dritten, insbesondere Bildungsinstitutionen, Berufs- und Branchenverbänden sowie Organisationen der Arbeitswelt zusammenarbeiten.

← § 10a V BFGS und HFGS Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Gegenstand § 12 V BFGS und HFGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →