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422.233 HFGS CH-AG

§ 1 Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 V BFGS und HFGS · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt

a) die Organisation und das Qualitätsmanagement der Berufsfachschule Gesundheit und Soziales (BFGS) sowie der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS),

b) das schulische Angebot der BFGS und HFGS,

c) die Aufsicht über die BFGS und HFGS,

d) den «Lernbereich Schule» und den «Lernbereich Praxis» in den Bildungsgängen der HFGS,

e) die Zulassungsverfahren, die Struktur der Bildungsgänge, die Leistungsbeurteilungen und Promotionen sowie die abschliessenden Qualifikationsverfahren in den Bildungsgängen der HFGS gemäss Art. 14 der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschule (MiVo-HF) vom 11. September 2017[3].

Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales - Gegenstand § 2 V BFGS und HFGS →

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